Satzung

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Stammesverband Stursberg e. V. hat seinen Sitz in Remscheid-Lüttringhausen. Er wurde am 30. Oktober 1938 gegründet und am 17. Januar 1939 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Remscheid-Lennep eingetragen. Der Verein umfaßte ursprünglich die Familien mit dem Namen „Stursberg, Storsberg, Stosberg, Stossberg, Stoßberg usw.“ die im „Hof Stursberg“ bei Remscheid-Lüttringhausen ihren Ursprung haben, sowie vom Stamm Stursberg abgezweigten Familien anderen Namens und aller Abkömmlinge der genannten Familienstämme. Nunmehr ist der Verein ein für alle interessierten Menschen offener Verband.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Heimat- und Landeskunde und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Erforschung der genealogischen Zusammenhänge und der Geschichte Bergischer Familien
  • Unterhaltung und Ausbau des bestehenden Familienarchivs
  • Wissensvermittlung zu heimatlichen und geschichtlichen Handwerkerbrauchtum
  • Jugendpflege im Verband
  • Herausgabe einer Familienzeitung zur Bekanntgabe der Forschungsergebnisse zu 1. und zur Förderung der sonstigen Verbandsarbeit
  • Veröffentlichung der Gesamtstammfolge und seiner andersnamigen Zweige, sowie der erforschten Geschlechter. Herausgabe besonderer Familien-und Landesgeschichtlicher Druckwerke
  • Pflege der Bergischen Mundart, Veröffentlichung von Artikeln, Erzählungen und Gedichten in mundartlicher Schreibweise

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er hat keine politische und religiöse Ziele.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 4. 1

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr

§ 5

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Verbandskennzeichen

§6

Der Verband führt als Kennzeichen ein von seinen Gründern angenommenes Wappen, das am 1. Dezember 1938 unter der Nummer 999/ 38 in die „Deutsche Wappenrolle bürgerlicher Geschlechter“ des Vereins „Herold“ in Berlin eingetragen wurde:

Auf goldenem Grund ein schwarzer, golden gekrönter Stierkopf, der senkrecht geteilt und zwischen dessen Hälften ein mit drei silbernen Sparren belegter, roter Pfahl eingeschoben ist; auf dem Helm mit schwarz-goldenen Decken zwei goldene Stierhörner, jedes mit einem eingebogenen schwarzen Sparren belegt. Das Wappen kann auch ohne Helm geführt werden.

§ 7

Als angefallenes Wappen kann der Verband in Verbindung mit dem in § 6 beschriebenen, das im 17. und 18. Jahrhundert vom ausgestorbenen Kölner Zweig des Stammes Stursberg mit Namen „Sturßberg, Stosberg, Stoesberg usw.“ verwendete Wappen führen:

Auf silbernen Grund ein roter Balken über einen grünen Dreiberg, von einem goldenen Stern überhöht; auf dem gekrönten Helm mit rot-silbernen Decken ein goldener Stern zwischen einem rechts roten, links silbernen Flug. –Auch bei diesem Wappen kann der Helm wegfallen.

Mitgliedschaft

§ 8

Der Verband umfaßt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 9

Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden.

§ 10

Außerordentliche Mitglieder können staatliche, halbstaatliche Institutionen, Vereine, Firmen und Unternehmen sein, deren Interessen in den Bereichen liegen, die durch den § 3 gekennzeichnet sind. Die außerordentlichen Mitglieder werden auf den Veranstaltungen und Familientagen durch deren Abgesandten vertreten. Diese Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, haben Sitz und beratende Stimme auf dem Familientag.

§ 11

Jugendliches Mitglied kann jede minderjährige Person werden, die Nachkomme eines ordentlichen Mitglieds ist.

§ 12

Ehrenmitglied kann jede volljährige Person werden, die sich um den Verband oder um die Familienpflege hervorragende Verdienste erworben hat. Eine Ehrenmitgliedschaft wird vom Familienrat vorgeschlagen und am Familientag verliehen.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 13

Die Mitgliedschaft des Verbandes wird erworben durch die Anmeldung gemäß § 14 und Zahlung des ersten Jahresbeitrags.

§ 14

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand bestätigt schriftlich die Mitgliedschaft mit Angabe der fortlaufenden Mitgliedsnummer und den zur Zeit gültigen Mitgliedsbeiträgen.

§ 15

Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat und dem Verband der Mitgliedsbeitrag für das Jahr zugegangen ist, in dem die Aufnahme als Mitglied beantragt wurde.

§ 15

Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand die Aufnahme bestätigt hat und dem Verband der Mitgliedsbeitrag für das Jahr zugegangen ist, in dem die Aufnahme als Mitglied beantragt wurde.

Rechte der Mitglieder

§ 16

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die gemäß §§ 6 und 7 vom Verband geführten Wappen auch persönlich bzw. als Familienwappen zu führen, mit unterscheidenden Beizeichen, in allen Fällen jedoch nur im Einklang mit den Regeln der Heraldik.

§ 17

Alle Mitglieder haben das Recht:

  • auf kostenlose Zusendung der Familienzeitung
  • auf Auskunft in Familienangelegenheiten durch den Familienrat,
  • auf Einbringung von Vorschlägen und Stellung von Anträgen zur Beratung im Familienrat und auf Familientagen,
  • auf Auskünfte aus dem Familienarchiv und Unterstützung bei genealogischen Forschungen sowie Fragen der Wappenführung durch den Archivar,
  • auf verbilligten Bezug der vom Verband herausgegebenen oder veranlaßten genealogischen und familiengeschichtlichen Druckwerke.

§ 18

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf Familientagen und sind wählbar. Vertretungen durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ist zulässig.

§ 19

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, solange gegen ein Mitglied ein Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch oder ein ehrengerichtliches Untersuchungsverfahren läuft.

§ 20

Die Mitglieder haben die Pflicht, die vom Familientag festgesetzten Jahresbeiträge mit Fälligkeit am 01. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 21

Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet:

  • jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Berufs- bzw. Dienststellung, jede Geburt, Heirat und jeden Sterbefall innerhalb der engeren Familie dem Verband anzuzeigen,
  • Anfragen des Verbandes zu allgemein interessierenden Familienangelegenheiten zu beantworten, die Zwecke des Verbandes zu fördern.

Ende der Mitgliedschaft

§ 22

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Verbandes.

§ 23

Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 24

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluß des Familienrates erwirkt werden, und zwar:

  • rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung eines Mitgliedes wegen einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Handlung,
  • Entfernung wegen unehrenhafter Handlungen aus einem öffentlichen Amt oder einer anderen Stellung von öffentlichem Ansehen,
  • einer Handlungsweise, die das Ansehen des Verbandes, der Familie oder des Namens schädigt,
  • Beitragsschuld für zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz schriftlicher Mahnung.

§ 25

Ein aus dem Verband scheidendes Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes, sowie die Rechte auf Führung des Verbandswappen.

Beiträge

§ 26

Die Mitgliedsbeiträge werden am Familientag festgesetzt und in der Familienzeitung bekannt gegeben.

Verbandsorgane

§ 27

Die Verbandsorgane sind:

  • der Vorstand,
  • der Ehrenvorsitzende (Senior)
  • der Familienrat,
  • der Familientag, (Mitgliederversammlung)

§ 28

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Archivar und ggf. einem Jugendwart.

Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

Die Vorstandsmitglieder werden vom Familientag für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres in Amt.

Der 1. Vorsitzende leitet zusammen mit dem 2. Vorsitzenden die Verbandsgeschäfte. Der 1.Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen und Familientage. Im Verhinderungsfall, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Funktion der übrigen Vorstandsmitglieder werden bei Erfordernis, vom Familienrat festgelegt.

Ehrenvorsitzender (Senior)

§ 29

Der Ehrenvorsitzende (Senior) wird vom Familientag, aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf Lebzeit gewählt. Seine Aufgaben sind:

  • Familienratssitzungen einzuberufen und darin den Vorsitz zu führen,
  • auf Familientagen die Entlastung des Vorstandes zu beantragen und Neuwahlen zu leiten,
  • bei vorzeitiger Vakanz von Vorstandsämtern, diese kommissarisch zu besetzen.

Im Hinderungsfall wird der Ehrenvorsitzende durch das älteste Familienratmitglied vertreten.

Familienrat

§ 30

Der Familienrat vertritt die Gesamtheit der Mitglieder, (auf je 20 Mitglieder 1 Familienratsmitglied) außerhalb des Familientages. Er steht dem Vorstand als beratendes und beschließendes Organ zur Seite.

Die Familienratsmitglieder werden am Familientag, alle 5 Jahre zur Hälfte neu gewählt. Der Familienrat tritt wenigstens einmal jährlich zur Beratung von Anträgen und Vorschlägen zusammen.

Außerdem tagt der Familienrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, mindestens einmal gemeinsam mit dem Vorstand. In diesen Sitzungen erstattet der Vorstand Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, und beide Organe legen gemeinsam die Richtlinien für die Verbandsarbeit im neuen Geschäftsjahr fest. Diese Richtlinien sind schriftlich festzuhalten.

Geschäftsführung

§ 31

Vorstand bzw. Familienrat sind beschlußfähig, bei Anwesenheit des jeweiligen Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern bzw. 4 Familienratsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Daneben gilt die für die Beschlüsse der Mitglieder gegebene Vorschrift des § 39.

§ 32

Die Tätigkeit in den Verbandsorganen ist ehrenamtlich; jedoch werden auf Antrag die Kosten der Geschäftsbesorgung erstattet.

Die Vorstands- bzw. Familienratsmitglieder sind verpflichtet, alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangen, dem Verein herauszugeben. Für die Geschäftsführung oder Ausführung von Aufträgen, hat der Verband den Vorstandsmitgliedern auf Verlangen einen Vorschuß zu gewähren.

Familientag

§ 33

Der Familientag ist die Hauptversammlung aller Verbandsmitglieder. Er regelt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlußfassung. Über gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 34

Ordentliche Familientage finden im Abständen von 5 Jahren statt. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsgemäße Neuwahlen,
  • Beschlußfassung über Anträge,
  • Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 35

Außerordentliche Familientage sind einzuberufen:

  • wenn es das Interesse des Verbandes erfordert,
  • wenn mindestens 1/10 der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangt.

§ 36

Familientage sind durch schriftliche Einladungen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor dem Familientag, zugestellt werden.

§ 37

Ein Familientag ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, oder durch Bevollmächtigte gemäß § 18 vertreten sind.

Ist die Beteiligung geringer, so können ebenfalls Beschlüsse gefaßt werden, doch werden diese erst wirksam, wenn der Vorstand die schriftliche Zustimmung weiterer stimmberechtigter Mitglieder eingeholt und dadurch die Entscheidung nach § 38 herbeigeführt hat.

§ 38

Die Beschlüsse des Familientages werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung bewirkt, ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Bevollmächtigten erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins, ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 39

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn diese Beschlußfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verband betrifft.

Kassenprüfer

§ 40

Der Familientag wählt für die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie müssen volljährig sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer überprüfen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, gemeinsam und unaufgefordert die Kassenführung und berichten dem Familienrat bzw. dem Familientag, über das Ergebnis der Kassenprüfung.

Auflösung des Verbandes

§ 41

Der Verband kann durch Beschluß, eines zu diesem Zweck besonders einberufenen Familientages, aufgelöst werden. Dieser Familientag ist abweichend von § 37 beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß durch andere, bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist ein zweiter Familientag zu dem gleichen Zweck, spätestens innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

§ 42

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins und das Archiv, an den Bergischer Verein für Familienkunde e. V. in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der obigen Satzung, zu verwenden hat.

Schlußbestimmung

§ 43

Die am 16. Juni 1940 errichtete Satzung wurde aufgehoben und ersetzt durch die Fassung vom 05. Oktober 1968. Diese wurde durch eine Satzungsänderung ergänzt. Diese Ergänzung wurde am 15.05.2000 beim Amtsgericht Remscheid unter VR 343 im dortigen Vereinsregister eingetragen. Eine weitere Änderung erfolgte am 16.09.2000 und wurde beim Amtsgericht Remscheid unter VR 343 am 31.10.2000 eingetragen

Den Status der Gemeinnützigkeit erhält der Verein zum 01.01.2001.

Remscheid – Lüttringhausen, 01.01.2001

Vorsitzender, Vorstand und Familienrat des Stammesverbandes Stursberg e.V.